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Konsequenzen nicht (ordnungsgemäß) erfolgter Ladung zur Hauptverhandlung für den Haftungsbeteiligten nach § 64 StPO

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JSTBand 12
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
1152 Wörter, Seiten 171-173

20,00 €

inkl MwSt

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Artikel Konsequenzen nicht (ordnungsgemäß) erfolgter Ladung zur Hauptverhandlung für den Haftungsbeteiligten nach § 64 StPO in den Warenkorb legen

Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Verkündung des Urteils in Abwesenheit des nicht (ordnungsgemäß) geladenen Haftungsbeteiligten führen zu einer Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 iVm Z 11 StPO. Trotz der nicht ordnungsgemäßen Ladung beginnt jedoch die Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels gegen das Urteil auch für den Haftungsbeteiligten unmittelbar mit der Urteilsverkündung zu laufen. Die Nichtbeteiligung des Haftungsbeteiligten für sich allein begründet kein zur Wiedereinsetzung berechtigendes Ereignis, und es bleibt diesem die Möglichkeit offen, die übergangenen Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg (allenfalls auch zusätzlich im Wege der Amtshaftung) gegen den Bund geltend zu machen.

  • Ofner, Michael
  • § 28 Abs 1 1. Fall SMG
  • § 28 Abs 4 Z 2 SMG
  • § 28 Abs 4 Z 3 SMG
  • § 20 Abs 2 StGB
  • § 364 Abs 1 StPO
  • OGH, 19.11.2024, 12 Os 85/24b12 Os 135/24f
  • JST-Slg 2025/12
  • § 281 Abs 1 Z 11 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 20 Abs 1 StGB
  • § 281 Abs 1 Z 3 StPO
  • § 64 StPO
  • § 444 Abs 1 StPO
  • § 443 Abs 2 StPO

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