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Juristische Blätter

Heft 10, Oktober 2018, Band 140

Kontaktrechtsverfahren über Antrag des (angeblichen) biologischen Vaters nach § 188 Abs 2 ABGB

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Die im Zuständigkeitsrecht entwickelten Grundsätze über „doppelrelevante Tatsachen“ sind auch im außerstreitigen Kontaktrechtsverfahren auf strittige Tatsachen anzuwenden, von denen sowohl die Zulässigkeit eines Antrags als auch dessen inhaltliche Berechtigung abhängt. Wenn der Antragsteller sein bestehendes oder früher bestandenes qualifiziertes Verhältnis zum Kind (iS der Judikatur des EGMR) schlüssig behauptet, sind diese Behauptungen daher auch dann bei der Prüfung der Antragslegitimation zu unterstellen, wenn sie von den Antragsgegnern bestritten werden. Lassen sich die die Antragslegitimation begründenden Behauptungen in der Folge nicht erweisen, ist der Antrag abzuweisen, weil die Prüfung eben im Rahmen der Sachentscheidung erfolgt.

Eine inzidente Vaterschaftsfeststellung im Kontaktrechtsverfahren des angeblich leiblichen Vaters nach § 188 Abs 2 S 1 ABGB ist zulässig.

Besteht die Möglichkeit, die strittige Tatbestandsvoraussetzung der biologischen Vaterschaft des Antragstellers in einer die Eltern nicht (oder wenig) beeinträchtigenden Weise zu klären (zB weil ihnen die Möglichkeit der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers ohnehin bekannt ist) und ist die Probenentnahme beim Kind (zB wegen seines geringen Alters) möglich, ohne ihm den Grund dafür auseinandersetzen zu müssen (also jedenfalls ohne Gefährdung des Kindeswohls), dann hat die Abstammungsklärung vor der Prüfung der „Kindeswohldienlichkeit“ zu erfolgen, weil der Eingriff in das Familienleben so am geringsten gehalten werden kann.

Das Bestehen des Informationsrechts iS des § 189 ABGB setzt nicht voraus, dass es dem Kindeswohl dient.

Die Regelung des Kontaktrechts fällt in den sachlichen Anwendungsbereich des KSÜ und der Brüssel IIa-VO.

  • § 189 ABGB
  • BG Wiener Neustadt, 23.09.2015, 17 Ps 1/15i
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • LG Wiener Neustadt, 31.03.2017, 16 R 371/15w
  • § 188 Abs 2 ABGB
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 21.02.2018, 3 Ob 130/17i
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2018, 642
  • Arbeitsrecht

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