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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2019, Band 141

Schickmair, Martina

Kontrahierungszwang bei Auslagerung der Bewirtschaftung einer Taxizone auf einem Zivilflughafen an ein Privatunternehmen?

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Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloßer formaler Parität diesem die Möglichkeit der Fremdbestimmung über andere gibt. Eine Pflicht zum Vertragsabschluss besteht nur dann nicht, wenn der Unternehmer für die Weigerung sachlich gerechtfertigte Gründe ins Treffen führen kann. In solchen Fällen kann auch ein Monopolist oder ein marktbeherrschendes Unternehmen nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen. Kontrahierungszwang besteht auch bei nicht lebensnotwendigen Gütern und trifft nicht nur Gebietskörperschaften oder die öffentliche Hand. Vielmehr kommt es auf eine Monopol- oder marktbeherrschende Stellung bei den konkret angebotenen Leistungen gegenüber jenen potenziellen Interessenten (Abnehmern) an, an die sich das Angebot richtet und die auf die angebotenen Leistungen angewiesen sind.

Kontrahierungszwang besteht auch in einer zum Abschluss des Vertrags spiegelbildlichen Situation, also bei der Vertragsauflösung. In solchen Fällen muss auch für die Auflösung des Vertrags ein sachlicher Grund vorliegen. Ob dies der Fall ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

Die Rechtsauffassung, dass dann, wenn der Monopolist den Betrieb und die Verwaltung der Taxizone an ein anderes Unternehmen auslagere, dieses andere Unternehmen in die Monopolstellung eintrete und aufgrund der Monopolstellung dem Kontrahierungszwang Rechnung tragen müsse, ist nicht korrekturbedürftig.

  • Schickmair, Martina
  • § 879 ABGB
  • § 861 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2019, 778
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 20.02.2018, 4 Ob 13/18t
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Salzburg, 27.07.2017, 31 C 207/17g
  • LG Salzburg, 15.11.2017, 53 R 223/17a
  • Arbeitsrecht

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