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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2014, Band 28

Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gasversorgern

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Bei § 125 Abs 5 GWG 2011 handelt es sich um eine präventive Klauselkontrolle, die sich von der von den Zivilgerichten vorzunehmenden Geltungs- oder Inhaltskontrolle gemäß den §§ 864a und 879 ABGB und §§ 6 und 9 KSchG – sieht man von Verbandsklagen im Sinne des zweiten Hauptstücks des KSchG ab – schon insoferne unterscheidet, als im Falle der gerichtlichen Kontrolle in Individualverfahren keine abstrakte, von einem konkreten Vertragsverhältnis losgelöste Beurteilung erfolgt, sondern stets auf alle Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Der Behörde steht dabei nur die Kompetenz zu, die (weitere) Anwendung der angezeigten AGB pro futuro zu untersagen (vgl so zur Klauselkontrolle nach § 25 Abs 6 TKG 2003 VwGH 22. 10. 2012, 2012/03/0067, mwN).

Mit der Vorgabe eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten deckt sich der Untersagungsmaßstab des § 125 Abs 5 GWG 2011 mit jenem des § 879 Abs 1 ABGB. Es kann daher auf die dazu ergangene ständige Rechtsprechung des OGH verwiesen werden.

§ 127 Abs 3 GWG 2011 sieht zum Schutz des Endverbrauchers vor der physischen Trennung der Netzverbindung zwingend ein qualifiziertes Mahnverfahren vor. Diese Vorgabe kann auch durch eine ihr entgegenstehende Vereinbarung nicht aufgehoben oder abgeändert werden. Es handelt sich daher bei § 127 Abs 3 GWG 2011 um ein gesetzliches Verbot, das eine Untersagung nach § 125 Abs 5 GWG 2011 rechtfertigen könnte. Die untersagten Klauseln der AGB betreffen aber die vorzeitige Auflösung des Vertrages und nicht die physische Trennung der Netzverbindung.

  • WBl-Slg 2014/19
  • § 12 Abs 1 Z 4 E-ConrolG
  • § 125 Abs 5 GWG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 11.09.2013, 2012/04/0021
  • § 127 Abs 3 GWG

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