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Konventionalstrafe von zwei Arbeitnehmern - keine Solidarhaftung

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Wird die Pflicht des Arbeitnehmers, Abwerbungen von Arbeitskollegen zu unterlassen, durch eine Konventionalstrafe abgesichert, steht nicht die Ausgleichsfunktion, sondern die Abschreckungsfunktion der Konventionalstrafe im Vordergrund. Haben sich zwei Arbeitnehmer jeweils zu einer solchen Unterlassung verpflichtet, so haften sie bei gemeinsamer Abwerbung nicht bloß solidarisch, sondern gesondert für die Zahlung der Konventionalstrafe.

  • § 1336 ABGB
  • OLG Wien, 26.06.2018, 7 Ra 38/18m-28
  • OGH, 27.09.2018, 9 ObA 87/18m
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2019/28

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