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Heft 12, Dezember 2014, Band 28
Kooperation zwischen Augenarzt und Augenoptiker: Verstoß gegen RL Arzt und Öffentlichkeit?
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 2097 Wörter
- Seiten 718-720
- https://doi.org/10.33196/wbl201412071801
30,00 €
inkl MwStDer Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten. Ärzte haben ihr Standesrecht zu kennen. Verbindlich sind die Standesregeln auch dann, wenn die Standesauffassung nicht in allen Punkten völlig einheitlich ist. Maßgebend ist die Auffassung eines mit anerkannten Werten verbundenen Arztes, wie sie in der RL „Arzt und Öffentlichkeit“ zum Ausdruck kommt. Ist das dem Bekl vorwerfbare standeswidrige Verhalten geeignet, dem Bekl einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen, so begründet es einen Verstoß gegen § 1 UWG.
- § 53 Abs 1 ÄrzteG
- OLG Wien als BerufungsG, 31.10.2013, GZ 2 R 145/13b-19
- OGH, 17.07.2014, 4 Ob 34/14z, „Shop in Ordination“
- WBl-Slg 2014/247
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 1 UWG
- LG Korneuburg, 20.05.2013, GZ 2 Cg 161/12w-12
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