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Kooptierung des Stiftungsvorstands durch die Vorstandsmitglieder – Ermessen des Gerichts bei Anzahl und Auswahl der zu bestellenden Person(en)

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Vorstandsmitglieder können schon vor Ablauf der Funktionsperiode durch den Vorstand selbst wiederbestellt (kooptiert) werden. Eine diesbezügliche Regelung in der Stiftungserklärung ist zulässig.

Die Wiederbestellung muss jedoch zeitnah zum (bevorstehenden) Ablauf der Funktionsperiode erfolgen.

Das wieder zu bestellende Vorstandsmitglied unterliegt bei der Kooptierung keinem Stimmverbot.

  • § 9 Abs 2 Z 1 PSG
  • § 27 Abs 1 PSG
  • Gesellschaftsrecht
  • GES 2013, 501
  • OGH, 06.06.2013, 6 Ob 164/12d

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