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Korrektur von Feststellungsbescheiden über die Abfalleigenschaft durch die Oberbehörde

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Der Tatbestand nach § 6 Abs 4 Z 1 AWG 2002 ermöglicht der Oberbehörde die Wahrnehmung einer unrichtigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Der Tatbestand nach § 6 Abs 4 Z 2 AWG 2002 knüpft nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers daran an und erfasst jegliche unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes. Darunter fällt auch eine unrichtige Beurteilung des Landeshauptmanns hinsichtlich seiner Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides nach § 6 Abs 1 AWG 2002.

Es bestehen dagegen keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber insoweit zwischen einer Rechtswidrigkeit des Inhalts iS von § 42 Abs 2 Z 1 VwGG und einer solchen infolge Unzuständigkeit iS von § 42 Abs 2 Z 2 VwGG hätte differenzieren wollen bzw die Wahrnehmung der Unzuständigkeit des Landeshauptmanns zur Erlassung eines Bescheides nach § 6 Abs 1 AWG 2002 einer Nichtigerklärung durch die Oberbehörde nach § 68 Abs 4 Z 1 AVG vorbehalten hätte wollen. Ausgehend davon ist das Verwaltungsgericht daher jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Bundesministerin nach § 6 Abs 4 Z 2 AWG 2002 die mangelnde Antragslegitimation der Revisionswerberin aufgreifen konnte.

  • § 6 Abs 4 AWG
  • VwGH, 14.03.2024, Ra 2022/07/0185
  • WBl-Slg 2024/172
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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