In ihrem in JMG 2021, 187 erschienenen Beitrag „Sterbebegleitung und Assistierter Suizid: Die Bedeutung der neuen Rechtsgrundlagen für Träger von Gesundheitseinrichtungen und das dort tätige Gesundheitspersonal“ stellt Marissa Maxime May dar, warum öffentliche Träger einer Gesundheitseinrichtung die Inanspruchnahme von Suizidbeihilfe durch ihre Bewohner*innen nicht untersagen dürfen. Zugleich hält sie aber fest, dass Träger von privaten Gesundheitseinrichtungen die Möglichkeit der Inanspruchnahme sowohl von Aufklärungsgesprächen nach § 7 Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) als auch von Suizidbeihilfe durch ihre Bewohner*innen in ihren Räumlichkeiten untersagen dürfen. Die Autorin begründet dies mit dem Freiwilligkeitsgebot des § 2 Abs 1 StVfG. Diese Schlussfolgerung ist aus meiner Sicht angesichts der geltenden Rechtslage sehr kritisch zu sehen, da das StVfG bei genauer Betrachtung eine solche Differenzierung zwischen öffentlichen und privaten Trägern nicht decken dürfte. Im Folgenden soll dafür eine kurze Begründung gegeben werden: