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Kosten der Erhaltung einer nur noch dem Nachbargebäude dienenden Wand im Rahmen einer Hausservitut

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Die Kosten, die mit Herstellung und Erhaltung der zur Dienstbarkeit bestimmten Sache verbunden sind, hat grundsätzlich der Servitutsberechtigte zu tragen. Nur wenn die dienstbare Sache auch vom Verpflichteten oder weiteren Berechtigten benützt wird, haben alle Nutzer entsprechend dem quantitativ und qualitativ zu bemessenden Anteil ihrer Benützung den dazu nötigen Aufwand mitzutragen. Auch wenn der Dienstbarkeitsbelastete den Aufwand aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift tätigt, kann er letztlich nach § 483 ABGB allein vom Servitutsberechtigten zu ersetzen sein.

Hat ein Dienstbarkeitsbelasteter den Aufwand, der nach den Grundsätzen des § 483 ABGB dem Berechtigten obliegt, allein getragen, kann er dafür nach § 1042 ABGB Ersatz fordern.

  • OLG Graz, 10.02.2023, 2 R 181/22p
  • LGZ Graz, 31.08.2022, 49 Cg 15/19g
  • JBL 2024, 715
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 483 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 15.02.2024, 8 Ob 52/23i
  • § 475 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • § 1042 ABGB

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