


Kostenbeitrag gem § 196a StPO
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 12
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 960 Wörter, Seiten 177-178
20,00 €
inkl MwSt




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Zur konkreten Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der allgemeinen Honorarkriterien rund 1.500 Euro (bezirksanwaltliches Verfahren) an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in diese Berechnung zwar der Einheitssatz, jedoch (Erfolgs- und Erschwernis-) Zuschläge nicht einzubeziehen sind.
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- OLG Wien, 09.12.2024, 30 Bs 178/24g
- JST-Slg 2025/15
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 196a StPO
- § 190 Z 2 StPO
Zur konkreten Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der allgemeinen Honorarkriterien rund 1.500 Euro (bezirksanwaltliches Verfahren) an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in diese Berechnung zwar der Einheitssatz, jedoch (Erfolgs- und Erschwernis-) Zuschläge nicht einzubeziehen sind.
- OLG Wien, 09.12.2024, 30 Bs 178/24g
- JST-Slg 2025/15
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 196a StPO
- § 190 Z 2 StPO