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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 12, Dezember 2018, Band 32

Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren

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§ 52 Abs 2 VwGVG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zum Strafverfahren zu leisten hat, verfolgt einen legitimen Zweck, da er im Sinne eines effektiven Rechtsschutzsystems insbesondere leichtfertigen Rechtsmitteln vorbeugen soll. Dies kommt in § 52 Abs 1 VwGVG insofern zum Ausdruck, als das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis nur dann über einen Beitrag des Bestraften zu den Kosten des Strafverfahrens abzusprechen hat, wenn es das Straferkenntnis bestätigt. Der Verfahrenskostenbeitrag fällt dementsprechend nur an, wenn die Beschwerde gänzlich erfolglos war, also das Verwaltungsgericht auf Grund der Beschwerde des Bestraften in der Sache selbst vollinhaltlich abweisend entscheidet.

§ 52 Abs 2 VwGVG legt dem Bestraften somit keine exzessiven und damit unverhältnismäßigen Verfahrenskostenbeiträge auf: Im Lichte des Art 6 EMRK ist es prinzipiell zulässig, Gerichtsgebühren abhängig vom Streitwert festzulegen. Gleiches gilt bei einer Anknüpfung des Kostenbeitrags an die konkret verhängte Geldstrafe. Auch ist ein pauschaler prozentueller Kostenbeitrag, der an die Höhe der Geldstrafe anknüpft, nicht per se als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Wenn bei einer solchen Berechnungsmethode in besonders schwerwiegenden Fällen oder wegen der Kumulation einer Vielzahl von strafbaren Handlungen auch Beiträge in Millionenhöhe anfallen, so vereiteln diese nicht schon auf Grund ihrer Höhe den Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 EMRK. Für die Verhältnismäßigkeit der Regelung ist auch die Tatsache ins Treffen zu führen, dass der Kostenbeitrag im Falle eines auch nur teilweisen Erfolges der Beschwerde zur Gänze entfällt.

Das Verwaltungsstrafrecht sieht zudem Mechanismen vor, um die wirtschaftliche Situation des Bestraften zu berücksichtigen: So sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Täters sowie allfällige Sorgepflichten gemäß § 19 VStG einerseits bei der Bemessung der Geldstrafe zu beachten. Andererseits ist nach § 52 Abs 5 VwGVG von der Eintreibung der Kostenbeiträge (und der Barauslagen) abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, sie wäre erfolglos; überdies ist gem § 52 Abs 6 VwGVG § 14 Abs 1 VStG sinngemäß anzuwenden, wonach Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird.

Aus dem Vergleich unterschiedlicher verfahrensrechtlicher Regelungen ist unter Sachlichkeitsgesichtspunkten nichts zu gewinnen, weil es dem Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes offensteht, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für durchaus eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen, sofern nur die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform ausgestaltet sind. Insbesondere widersprechen differenzierende Kostenersatzregelungen in verschiedenen Verfahrensbereichen – mögen diese auch eine bestimmte Verwandtschaft aufweisen – nicht dem Gleichheitssatz. Das gilt in Anbetracht der Regelungen der StPO auch für § 52 Abs 2 VwGVG und seine Vorgängerbestimmung § 64 Abs 2 VStG.

  • VfGH, 26.06.2018, G 44/2018
  • Art 6 Abs 1 EMRK
  • Art 7 Abs 1 B-VG
  • § 52 VwGVG
  • WBl-Slg 2018/230
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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