



Kostenersatz bei Selbstverbesserung
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 18
- Rechtsprechung, 95 Wörter
- Seiten 183-183
20,00 €
inkl MwStDer Übernehmer einer mangelhaften Liegenschaft kann die Kosten, welche ihm durch die freiwillige Selbstvornahme der Verbesserung entstanden sind, insoweit vom Übergeber ersetzt verlangen, als sie auch den Übergeber bei Einräumung der Verbesserungsmöglichkeit getroffen hätten. Beim Kauf von einem Privaten, sind grundsätzlich die Kosten einer angemessenen Verbesserung durch entsprechende Professionisten zu ersetzen. Der Verkäufer muss die Behauptung, dass bei Verbesserung durch ihn geringere Kosten aufgelaufen wären, beweisen. Unter Schadenersatzansprüchen, die gemäß § 67 Abs 1 VersVG auf den Versicherer übergehen, fallen neben Regress-, Ausgleichs- und Bereicherungsansprüchen auch Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die Selbstverbesserung.
- Kostenersatz bei Selbstverbesserung
- § 67 Abs 1 VersVG
- § 932 Abs 2 ABGB
- OGH, 12.03.2015, 7 Ob 228/14a
- Baurecht
- BBL-Slg 2015/150
- § 932 Abs 4 ABGB
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