


Kostenersatzanspruch im Privatanklageverfahren
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 8
- Inhalt:
- Verfahrensrecht
- Umfang:
- 1882 Wörter, Seiten 152-154
20,00 €
inkl MwSt




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In sinngemäßer Anwendung des § 74 Abs 2 AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren muss der Kostenersatzanspruch (hier: für Kosten der Rechtsvertretung in einem Privatanklageverfahren wegen Ehrenkränkung nach dem NÖ PolizeistrafG) so rechtzeitig gestellt werden, dass der Ausspruch über die Kosten in die gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache aufgenommen werden kann.
§ 5 Abs 1 NÖ PolizeistrafG sieht die Kostenersatzpflicht nur für die zur Verfolgung des Deliktes notwendigen Kosten vor. Dies erfordert eine Prüfung, ob die Schwere des Delikts und die Komplexität seiner Verfolgung, insbesondere allfällige besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, die rechtsfreundliche Vertretung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich machten. Gegenstand des Kostenersatzes können jedenfalls nur angemessene Kosten sein.
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- VwGH, 08.10.2020, Ra 2020/03/0056
- § 52 VwGVG
- § 74 Abs 2 AVG
- ZVG-Slg 2021/25
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 24 VStG
- § 5 Abs 1 NÖ PolizeistrafG
- § 38 VwGVG
In sinngemäßer Anwendung des § 74 Abs 2 AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren muss der Kostenersatzanspruch (hier: für Kosten der Rechtsvertretung in einem Privatanklageverfahren wegen Ehrenkränkung nach dem NÖ PolizeistrafG) so rechtzeitig gestellt werden, dass der Ausspruch über die Kosten in die gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache aufgenommen werden kann.
§ 5 Abs 1 NÖ PolizeistrafG sieht die Kostenersatzpflicht nur für die zur Verfolgung des Deliktes notwendigen Kosten vor. Dies erfordert eine Prüfung, ob die Schwere des Delikts und die Komplexität seiner Verfolgung, insbesondere allfällige besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, die rechtsfreundliche Vertretung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich machten. Gegenstand des Kostenersatzes können jedenfalls nur angemessene Kosten sein.
- VwGH, 08.10.2020, Ra 2020/03/0056
- § 52 VwGVG
- § 74 Abs 2 AVG
- ZVG-Slg 2021/25
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 24 VStG
- § 5 Abs 1 NÖ PolizeistrafG
- § 38 VwGVG