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Kostenprivileg des § 390 Abs 1a StPO gilt (auch) nicht (analog) für Fortführungswerber

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Das Kostenprivileg des § 390 Abs 1a StPO gilt nur in Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) oder Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, für die in dieser Bestimmung genannten Personen (Privatankläger oder Antragsteller [§ 71 Abs 1 StPO]). Es gilt jedoch nicht, wenn die in Form eines Hass-im-Netz-Delikts begangene strafbare Handlung infolge erteilter Ermächtigungen (§ 117 Abs 2 und Abs 3 StGB) zum Offizialdelikt wird. Für eine sinngemäß-analoge Anwendung der Bestimmung des § 390 Abs 1a StPO auf das Opfer, dessen Antrag auf Fortführung eines (wegen einer solchen Tat geführten, jedoch) nach den §§ 190 bis 192 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zurück- oder abgewiesen wurde, weswegen es gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO einen Pauschalkostenbeitrag zu entrichten hat, besteht mangels einer planwidrigen Lücke keine Veranlassung.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 196 Abs 2 StPO
  • § 390 Abs 1a StPO
  • JST-Slg 2022/3
  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 05.05.2022, Gw 103/22p

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