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Kostenrechnung bei Schließung einer Post-Geschäftsstelle

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 28
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
744 Wörter, Seiten 59-60

30,00 €

inkl MwSt

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§ 7 Abs 3 Z 1 PMG knüpft nicht daran an, welche Kosten durch die Schließung einer Post-Geschäftsstelle (unmittelbar) vermieden werden können, sondern an die kostendeckende Führung. Eine Einschränkung auf Einzelkosten und „abbaufähige“ Gemeinkosten kann dem § 7 Abs 3 Z 1 PMG schon deshalb nicht entnommen werden, weil diese Bestimmung nicht zwischen Einzel- und Gemeinkosten bzw deren „Abbaufähigkeit“ unterscheidet.

Der Umstand, dass bestimmte Gemeinkosten („Overheadkosten“) durch die Schließung der Post-Geschäftsstelle nicht unmittelbar verändert werden, also nicht „abbaufähig“ sind, rechtfertigt nicht ihre Außerachtlassung bei der iSd § 7 Abs 3 PMG vorzunehmenden Kostenstellenrechnung: Erfordert die Führung einer Geschäftsstelle bestimmte Aufwendungen, mögen diese auch durch Schließung der betreffenden Geschäftsstelle nicht unmittelbar wegfallen, müssen auch diese Aufwendungen gedeckt werden, um eine kostendeckende Führung zu gewährleisten.

  • WBl-Slg 2014/21
  • § 7 Abs 3 PMG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 23.08.2013, 2010/03/0093

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