


Kostenrechnung bei Schließung einer Post-Geschäftsstelle
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 28
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 744 Wörter, Seiten 59-60
30,00 €
inkl MwSt




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§ 7 Abs 3 Z 1 PMG knüpft nicht daran an, welche Kosten durch die Schließung einer Post-Geschäftsstelle (unmittelbar) vermieden werden können, sondern an die kostendeckende Führung. Eine Einschränkung auf Einzelkosten und „abbaufähige“ Gemeinkosten kann dem § 7 Abs 3 Z 1 PMG schon deshalb nicht entnommen werden, weil diese Bestimmung nicht zwischen Einzel- und Gemeinkosten bzw deren „Abbaufähigkeit“ unterscheidet.
Der Umstand, dass bestimmte Gemeinkosten („Overheadkosten“) durch die Schließung der Post-Geschäftsstelle nicht unmittelbar verändert werden, also nicht „abbaufähig“ sind, rechtfertigt nicht ihre Außerachtlassung bei der iSd § 7 Abs 3 PMG vorzunehmenden Kostenstellenrechnung: Erfordert die Führung einer Geschäftsstelle bestimmte Aufwendungen, mögen diese auch durch Schließung der betreffenden Geschäftsstelle nicht unmittelbar wegfallen, müssen auch diese Aufwendungen gedeckt werden, um eine kostendeckende Führung zu gewährleisten.
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- WBl-Slg 2014/21
- § 7 Abs 3 PMG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 23.08.2013, 2010/03/0093
§ 7 Abs 3 Z 1 PMG knüpft nicht daran an, welche Kosten durch die Schließung einer Post-Geschäftsstelle (unmittelbar) vermieden werden können, sondern an die kostendeckende Führung. Eine Einschränkung auf Einzelkosten und „abbaufähige“ Gemeinkosten kann dem § 7 Abs 3 Z 1 PMG schon deshalb nicht entnommen werden, weil diese Bestimmung nicht zwischen Einzel- und Gemeinkosten bzw deren „Abbaufähigkeit“ unterscheidet.
Der Umstand, dass bestimmte Gemeinkosten („Overheadkosten“) durch die Schließung der Post-Geschäftsstelle nicht unmittelbar verändert werden, also nicht „abbaufähig“ sind, rechtfertigt nicht ihre Außerachtlassung bei der iSd § 7 Abs 3 PMG vorzunehmenden Kostenstellenrechnung: Erfordert die Führung einer Geschäftsstelle bestimmte Aufwendungen, mögen diese auch durch Schließung der betreffenden Geschäftsstelle nicht unmittelbar wegfallen, müssen auch diese Aufwendungen gedeckt werden, um eine kostendeckende Führung zu gewährleisten.
- WBl-Slg 2014/21
- § 7 Abs 3 PMG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 23.08.2013, 2010/03/0093