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Kostentragung bei Bargeldabhebungen

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Die Vorgabe des § 4 Abs 2 VZKG, Entgelte für einzelne Bargeldbehebungen mit den Verbrauchern „im Einzelnen aushandeln“ zu müssen, um die Wirksamkeit der entsprechenden Vereinbarung zu erreichen, stellt einen Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar, der im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel des Verbraucherschutzes gerechtfertigt ist. Es ist nicht unverhältnismäßig, wenn kontoführenden Zahlungsdienstleistern die Pflicht auferlegt wird, Verbrauchern tatsächlich mehrere Zahlungskontotarifmodelle anzubieten.

  • § 4a VZKG
  • Art 5 StGG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 4 Abs 2 VZKG
  • VfGH, 09.10.2018, G 9/2018 ua
  • WBl-Slg 2019/34

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