Zur Hauptnavigation springen Zur Hauptnavigation springen Zum Seiteninhalt springen Zum Fußbereich springen

Kostentragung für behördlich aufgetragene Sohlschwellensanierung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 28
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
103 Wörter, Seiten 33-34

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download
Artikel Kostentragung für behördlich aufgetragene Sohlschwellensanierung in den Warenkorb legen

Der Wasserberechtigte, der eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage hat, kann von der Wasserrechtsbehörde beauftragt werden, die Sohlschwelle (Sohlrampe) eines Wasserkraftwerks in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie gemäß § 33d Abs 3 WRG zu sanieren. Die Sohlschwellen sind als Nebenanlagen des Kraftwerks dem Wassernutzungsrecht des Wasserberechtigten zuzurechnen.

Für die Kosten der Sanierung der Sohlschwellen muss daher der Wasserberechtigte aufkommen, auch wenn die Sohlschwellen und das Gewässer im Eigentum der Republik Österreich stehen. Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum endgültigen Tragen des Aufwands der Gewässersanierung steht im Widerspruch zum in Art 191 Abs 2 AEUV und in Art 9 WRRL verankerten Verursacherprinzip.

  • Kostentragung für behördlich aufgetragene Sohlschwellensanierung
  • § 33d Abs 3 WRG
  • OGH, 25.09.2024, 1 Ob 119/24t
  • BBL-Slg 2025/34
  • Baurecht
  • § 1037 ABGB
  • § 1041 ABGB

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

zum Newsletter von Verlag Österreich anmelden

Kundenservice