


Kostentragung für behördlich aufgetragene Sohlschwellensanierung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 28
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 103 Wörter, Seiten 33-34
20,00 €
inkl MwSt




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Der Wasserberechtigte, der eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage hat, kann von der Wasserrechtsbehörde beauftragt werden, die Sohlschwelle (Sohlrampe) eines Wasserkraftwerks in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie gemäß § 33d Abs 3 WRG zu sanieren. Die Sohlschwellen sind als Nebenanlagen des Kraftwerks dem Wassernutzungsrecht des Wasserberechtigten zuzurechnen.
Für die Kosten der Sanierung der Sohlschwellen muss daher der Wasserberechtigte aufkommen, auch wenn die Sohlschwellen und das Gewässer im Eigentum der Republik Österreich stehen. Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum endgültigen Tragen des Aufwands der Gewässersanierung steht im Widerspruch zum in Art 191 Abs 2 AEUV und in Art 9 WRRL verankerten Verursacherprinzip.
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- Kostentragung für behördlich aufgetragene Sohlschwellensanierung
- § 33d Abs 3 WRG
- OGH, 25.09.2024, 1 Ob 119/24t
- BBL-Slg 2025/34
- Baurecht
- § 1037 ABGB
- § 1041 ABGB
Der Wasserberechtigte, der eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage hat, kann von der Wasserrechtsbehörde beauftragt werden, die Sohlschwelle (Sohlrampe) eines Wasserkraftwerks in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie gemäß § 33d Abs 3 WRG zu sanieren. Die Sohlschwellen sind als Nebenanlagen des Kraftwerks dem Wassernutzungsrecht des Wasserberechtigten zuzurechnen.
Für die Kosten der Sanierung der Sohlschwellen muss daher der Wasserberechtigte aufkommen, auch wenn die Sohlschwellen und das Gewässer im Eigentum der Republik Österreich stehen. Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum endgültigen Tragen des Aufwands der Gewässersanierung steht im Widerspruch zum in Art 191 Abs 2 AEUV und in Art 9 WRRL verankerten Verursacherprinzip.
- Kostentragung für behördlich aufgetragene Sohlschwellensanierung
- § 33d Abs 3 WRG
- OGH, 25.09.2024, 1 Ob 119/24t
- BBL-Slg 2025/34
- Baurecht
- § 1037 ABGB
- § 1041 ABGB