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Kostentragung für Weisungen nach bedingter Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug ; Rechtsnatur und Wirkungen formloser Schreiben der Gerichte ; A-limine-Zurückweisung unzulässiger Beschwerden ; Keine amtswegige Entscheidung...
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 2015
- Judikatur, 3117 Wörter
- Seiten 241-246
- https://doi.org/10.33196/jst201503024102
20,00 €
inkl MwSt§ 179a StVG sieht eine Beschlussfassung über die Kostentragung vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die Erteilung einer Weisung nicht (ausdrücklich) vor. Wenn das Gericht zu einem solchen Zeitpunkt mit formloser Note eine Kostenübernahme durch den Bund zusichert, so wird damit weder dem Grunde noch der Höhe nach beschlussmäßig = Bindungswirkung entfaltend über eine Kostenersatzpflicht des Bundes entschieden, sondern bloß informell eine nicht näher präzisierte Information über die Möglichkeit einer Kostenübernahme für die Zukunft erteilt.
Der Ausspruch hinsichtlich der Übernahme der Kosten durch den Bund unterliegt der clausula rebus sic stantibus und steht im Fall wesentlicher Änderung der Verhältnisse einer neuerlichen Entscheidung über denselben Prozessgegenstand nicht entgegen.
Sowohl die Pflicht des Rechtsmittelgerichtes zu umfassender Prüfung als auch die Amtswegigkeit beschränken sich auf den angefochtenen Beschluss und setzen eine rechtzeitige und von einem Anfechtungslegitimierten eingebrachte Beschwerde voraus.
- Nimmervoll, Rainer
- OGH, 28.10.2014, 14 Os 84/14f14 Os 85/14b
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 35 StPO
- JST-Slg 2015/28
- § 89 StPO
- § 179a Abs 2 StVG
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