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Krankheit unterbricht nicht einen vereinbarten Zeitausgleich

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Erkrankungen des Arbeitnehmers während des Verbrauchs von Zeitausgleich haben keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Ob die Erkrankung einen wichtigen Grund darstellt, der zum Rücktritt von der Zeitausgleichsvereinbarung berechtigen würde, bleibt dahingestellt.

  • WBl-Slg 2013/211
  • OGH, 29.05.2013, 9 ObA 11/13b
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Linz, 28.11.2012, 12 Ra 100/12f-12
  • LG Salzburg, 28.08.2012, 20 Cga 69/12t-8
  • § 10 AZG

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