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Krasse Fehlbeurteilung der Parteierklärung

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Auf die Zurückziehung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist die Judikatur des VwGH zum Berufungsverzicht bzw der Zurückziehung von Berufungen nach § 63 Abs 4 AVG zu übertragen. Die Berufungszurücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden.

Nach stRsp des VwGH kann die in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung iS einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen ist.

Eine solche krasse Fehlbeurteilung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht die ausdrücklich auf einen Beschwerdepunkt eingeschränkte und alleine mit der Zahlung der begehrten Entschädigung begründete Beschwerdezurückziehung auf das ganze wasserrechtliche Bewilligungsverfahren bezieht.

  • VwGH, 03.12.2021, Ra 2021/07/0071
  • § 63 Abs 4 AVG
  • WBl-Slg 2022/72
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 7 Abs 2 VwGVG

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