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Juristische Blätter

Heft 8, August 2016, Band 138

Kreditbearbeitungsgebühr als Teil des Entgelts für die Kapitalüberlassung: keine Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB

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Das Entgelt für ein Darlehen besteht ausdrücklich nur „in der Regel“ in der Bezahlung von Zinsen. Die Parteien haben bei der Gestaltung des Entgelts grundsätzlich freie Hand. Daher ist alles‚ was der Kreditnehmer über die Rückgabe der Valuta hinaus für den Erhalt der Leistung des Kreditgebers zu geben hat‚ Entgelt iS dieser Bestimmung. Dies gilt auch für laufzeitunabhängige „Bearbeitungs-“ oder „Manipulationsgebühren“. Die Bearbeitung der Kreditanfrage ist notwendige Voraussetzung für das Zustandekommen des Kreditvertrags. Diese Erwägung spricht dafür‚ die Kreditbearbeitungsgebühr als Teil des Entgelts für die Kapitalüberlassung anzusehen‚ womit sie nicht der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegt.

Unter die Ausnahme des § 879 Abs 3 ABGB fallen nur die „Hauptpunkte“‚ also die essentialia negotii. Nicht jede Vertragsbestimmung‚ die die Leistung oder das Entgelt betrifft‚ ist aufgrund dieses Umstands von der Inhaltskontrolle ausgenommen‚ sondern lediglich die individuelle ziffernmäßige Umschreibung der Hauptleistungen. Kontrollfähig bleiben hingegen allgemeine Umschreibungen‚ welche zB weitere Details der Preisberechnung betreffen. Für die Kontrollunterworfenheit einer Klausel ist nicht maßgeblich‚ ob diese vom dispositiven Recht abweicht oder nicht. Dieser Umstand hat vielmehr nur für die Beurteilung Bedeutung‚ ob die Klausel gröblich benachteiligend ist.

  • JBL 2016, 533
  • OLG Innsbruck, 12.11.2015, 2 R 140/15b
  • Öffentliches Recht
  • LG Innsbruck, 09.07.2015, 41 Cg 20/15g
  • OGH, 30.03.2016, 6 Ob 13/16d
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 988 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • § 879 Abs 3 ABGB

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