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Kreditschädigende Äußerungen im Rahmen einer ORF-Sendung: Verpflichtung zur Veröffentlichung des Widerrufs in äquivalenter Weise
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 137
- Rechtsprechung, 2711 Wörter
- Seiten 187-190
- https://doi.org/10.33196/jbl201503018701
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inkl MwStWird der Verletzer zur Veröffentlichung des Widerrufs einer Äußerungen verurteilt, die in einer Radiosendung des ORF erfolgte (hier: Mittagsjournal in Radio Niederösterreich), so ist der ORF verpflichtet, in derselben Sendereihe auch den Widerruf zu veröffentlichen. Es widerspräche dem – dem ORF gesetzlich auferlegten – Objektivitätsgebot, könnten weder der Verletzer noch der Verletzte durchsetzen, dass der die Ehre oder den guten Ruf des Verletzten wiederherstellende Widerruf des Verletzers vom ORF auch tatsächlich in äquivalenter Weise gesendet wird. Die in der Entscheidung 6 Ob 95/97g vertretene Auffassung wird nicht aufrecht erhalten.
Die Verpflichtung des § 46 MedienG kann nicht für eine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Widerrufs nach § 1330 ABGB herangezogen werden. Ebenso wenig kommt eine Analogie zu § 25 Abs 7 UWG und § 85 Abs 4 UrhG in Betracht.
- OGH, 19.11.2014, 6 Ob 17/14i
- § 1330 ABGB
- OLG Wien, 29.11.2013, 5 R 172/13w
- § 85 Abs 4 UrhG
- § 25 Abs 7 UWG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 10 ORF-G
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- HG Wien, 27.06.2013, 53 Cg 67/12t
- JBL 2015, 187
- § 46 MedienG
- § 4 ORF-G
- Arbeitsrecht
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