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Kriterien für die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen mangelnden rechtlichen Gehörs
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 136
- Aufsatz, 4638 Wörter
- Seiten 295-301
- https://doi.org/10.33196/jbl201405029501
30,00 €
inkl MwStNach § 611 Abs 2 Z 2 ZPO kann das staatliche Gericht einen Schiedsspruch aufheben, wenn eine Partei im vorangegangenen Schiedsverfahren ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht hatte geltend machen können. Dieser Aufhebungsgrund wird im Allgemeinen als Verletzung des rechtlichen Gehörs bezeichnet und entspricht der Bestimmung des § 595 ZPO aF vor dem SchiedsRÄG 2006. Die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur ist mit ihrem sehr restriktiven Ansatz vermehrt in die Kritik geraten. Die Anwendung der neuen Bestimmung des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO wäre ein guter Anlass, von der überkommenen Judikatur abzugehen. Der vorliegende Aufsatz möchte einen Beitrag zur Festlegung der Kriterien leisten, wann der Aufhebungsgrund nach § 611 Abs 2 Z 2 ZPO infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren vorliegt.
- Czernich, Dietmar
- Schiedsverfahren
- Öffentliches Recht
- § 594 Abs 2 ZPO
- § 1 Z 16 EO
- § 607 ZPO
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 610 Abs 1 Z 3 ZPO
- Aufhebung Schiedsspruch
- § 611 ZPO
- Zivilverfahrensrecht
- Art 34 UNCITRAL-Modellgesetz
- Art V Abs 1 lit b NYÜ
- rechtliches Gehör im Schiedsverfahren.
- Arbeitsrecht
- JBL 2014, 295
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