Kriterien für die Haftung des Baustellenkoordinators
- Originalsprache: Deutsch
- ZRBBand 9
- Judikatur, 4262 Wörter
- Seiten 135 -141
- https://doi.org/10.33196/zrb202004013501
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Durch die Vorschriften des BauKG soll den Gefahren begegnet werden, die aufgrund der gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen infolge fehlender oder fehlerhafter Einrichtungen oder Sicherheitsvorkehrungen eines anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmens entstehen.
Die Verpflichtungen nach dem BauKG werden grundsätzlich dem Bauherrn auferlegt, der daher die erforderlichen Sicherheits- bzw Koordinationsmaßnahmen durchzuführen bzw zu veranlassen hat.
Die Pflichten des Baustellenkoordinators im Verhältnis zu den Arbeitnehmern auf der Baustelle sind keine Erfolgsverbindlichkeiten in dem Sinn, dass sie für jedes Risiko, das sich auf der Baustelle verwirklicht, haften.
Derjenige, der die Aufgaben als Baustellenkoordinator übernommen hat, haftet nach dem Maßstab des § 1299 ABGB für die sachgerechte Erledigung seiner Aufgaben.
Zwar ist im Allgemeinen die ständige Anwesenheit des Baustellenkoordinators nicht erforderlich, es müssen die Intervalle der Baustellenbesuche aber, je nach Beschaffenheit der Baustelle, nach Art und Intensität der Tätigkeiten eine effektive Gefahrenverhütung ermöglichen.
Der Baustellenkoordinator hat Einrichtungen zur effektiven Gefahrenverhütung vorzusehen und die Einhaltung seiner diesbezüglichen Vorgaben zu überwachen, doch darf diese Überwachungspflicht nicht überspannt werden. Der Baustellenkoordinator muss weder jeden einzelnen Arbeitsschritt erklären noch ihn beaufsichtigen.
- § 7 ASchG
- ZRB 2020, 135
- Baustellenkoordinator
- Arbeitnehmerschutz
- Arbeitsunfall
- OGH, 27.05.2020, 7 Ob 218/19p
- Baurecht
- BauKG