„Kritischer Polizist“ bei Corona-Demo
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 146
- Rechtsprechung, 4527 Wörter
- Seiten 403 -408
- https://doi.org/10.33196/jbl202406040301
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Auch ein Beamter darf – wie jedermann – (als Privatperson) seine Meinung in der Öffentlichkeit im Rahmen des Angemessenen äußern. Ein Hinweis auf die dienstliche Stellung ist in diesem Zusammenhang nicht jedenfalls unzulässig. Ein solcher Hinweis verstößt jedoch dann gegen die allgemeine Dienstpflicht des § 43 Abs 2 BDG 1979, wenn der Beamte die Nennung seiner dienstlichen Stellung in einer Privatangelegenheit zur Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils einsetzt, oder er seiner Privatmeinung etwa mehr Gewicht verleihen möchte und dieses Verhalten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Beamten bei der Vollziehung seiner dienstlichen Aufgaben auszulösen.
Ein Verstoß gegen die Dienstpflicht des § 43 Abs 2 BDG 1979 liegt in diesem Zusammenhang aber erst vor, wenn ein Beamter in einer Art und auf eine Weise auf seine Stellung als Beamter hinweist, dass Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unvoreingenommenheit bei der Vollziehung seiner hoheitlichen Tätigkeit aufkommen können. Dies ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (hier: Hinweis des Disziplinarbeschuldigten auf seine Stellung als Polizist bei einer Demonstration gegen Maßnahmen gegen die pandemische Ausbreitung des Corona-Virus, die von den Exekutivbeamten zu vollziehen waren).
- VwGH, 25.01.2024, Ro 2023/09/0009
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- § 43 Abs 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979)
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