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Kündigung des Mietvertrages wegen Überlassung des Mietgegenstands an einen Dritten gegen eine im Vergleich zum selbst zu entrichtenden Mietzins unverhältnismäßig hohe Gegenleistung

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Ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung iSd § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG vorliegt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, wobei durch die Mieterin getätigte Investitionen als Leistungen gegenüber der Untermieterin zu berücksichtigen sind (hier: Untermietzins, der die vom Hauptmieter erbrachten Leistungen um 91 % übersteigt, ist im konkreten Fall noch keine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung).

  • WOBL-Slg 2016/2
  • § 30 Abs 2 Z 4 MRG
  • LG Linz, 14 R 111/14p
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 30 Abs 2 Z 7 MRG
  • OGH, 19.03.2015, 1 Ob 27/15z, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • BG Freistadt, 2 C 270/13x

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