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wohnrechtliche blätter

Heft 4, April 2018, Band 31

Kündigung eines unzurechnungsfähigen Mieters wegen unleidlichen Verhaltens

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Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt nicht voraus, dass das Verhalten dem Störer subjektiv vorwerfbar ist, sondern, dass das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes angesehen wird, auch wenn es etwa auf eine geistige Erkrankung zurückgeführt werden kann. Bei gewissen Verhaltensweisen muss aber der Umstand der Unzurechnungsfähigkeit zumindest in der Weise berücksichtigt werden, dass das Verhalten einer geisteskranken Person nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich, also für die Mitbewohner unerträglich ist, wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person. Dies ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass die Mitbewohner jedwedes Verhalten einer geistig behinderten Person in Kauf zu nehmen hätten, auch wenn dadurch ihre Lebensqualität in gravierender Weise beeinträchtigt wird. Vielmehr hat in solchen Fällen eine Interessenabwägung stattzufinden, bei der an das Verhalten der behinderten Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist.

  • WOBL-Slg 2018/46
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 30 MRG
  • OGH, 29.08.2017, 5 Ob 136/17m, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • LGZ Wien, 39 R 109/17v

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