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wohnrechtliche blätter

Heft 4, April 2014, Band 27

Kündigung gem § 30 Abs 2 Z 3 MRG

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Will man dem Mieter den Einwand zugestehen, dass er alle zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft hat, ihm aber subjektiv tatsächlich die Abhilfe nicht gelungen ist, ist der Schutzzweck des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG unterlaufen. Das Gesetz gewährt den in ihrem Hausfrieden bedrohten Mietern Schutz und lässt die „Verewigung“ eines untragbaren Zustands nicht zu, mag er nun durch das Verhalten eines Mieters selbst oder durch das seiner Familienangehörigen hervorgerufen sein. Der Bestandnehmer verantwortet auch das Verhalten anderer Personen, die mit seinem Willen den Bestandgegenstand benützen.

  • LGZ Wien, 38 R 244/12g
  • WOBL-Slg 2014/38
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Innere Stadt Wien, 48 C 531/11m
  • § 30 Abs 2 Z 3 MRG
  • OGH, 28.11.2013, 6 Ob 189/13g

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