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Heft 12, Dezember 2020, Band 33
Kündigung nach § 30 Abs 1 MRG: gerichtliche Verpflichtung zur Unterlassung des widmungswidrigen Gebrauchs
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 33
- Rechtsprechung, 787 Wörter
- Seiten 412-412
- https://doi.org/10.33196/wobl202012041201
30,00 €
inkl MwStSofern jemand ein widmungswidrig vermietetes WE-Objekt erwirbt, eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung des neuen Eigentümers hinsichtlich der weiteren widmungswidrigen Verwendung des Bestandgegenstands besteht, aufgrund dieser Unterlassungsverpflichtung im Rahmen von Exekutionsverfahren Geldstrafen verhängt werden und er versucht, eine Widmungsänderung zur Ermöglichung des bedungenen Gebrauchs nach dem Mietvertrag zu erreichen, liegt der Kündigungsgrund gem § 30 Abs 1 MRG vor. In einem solchen Fall muss man va nicht zuvor als gelinderes Mittel Klage gegen den Mieter auf Unterlassung des widmungswidrigen Gebrauchs erheben, da eine solche aussichtslos ist.
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2020/130
- § 30 Abs 1 MRG
- OGH, 25.04.2019, 4 Ob 65/19s, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- LGZ Wien, 39 R 203/18v
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