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Heft 12, Dezember 2020, Band 33
Kündigung wegen Eigenbedarfs bei Gesamtnichtigkeit der WE-Begründung
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 33
- Rechtsprechung, 2419 Wörter
- Seiten 416-419
- https://doi.org/10.33196/wobl202012041602
30,00 €
inkl MwStIst die WE-Begründung nichtig, weil WE an allgemeinen Teilen der Liegenschaft begründet werden sollte, sind die „Wohnungseigentümer“ mangels eines dem Gesetz entsprechenden Mindestanteils entgegen dem Grundbuchstand rechtlich nur schlichte Miteigentümer, welchen aber schuldrechtliche Benützungsbefugnisse an den einzelnen ihnen zugewiesenen Objekten zukommen.
Eine Kündigung aus dem Grund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG (Eigenbedarf) scheitert im Fall der Gesamtnichtigkeit der WE-Begründung aber nicht schon deshalb, weil der Vermieter Eigenbedarf an der Wohnung lediglich als Minderheitseigentümer der Liegenschaft geltend macht. Wenn ihm aufgrund einer Benützungsregelung die alleinige Nutzung und Verfügung über dieses Objekt zukommt, ist er in Bezug auf das Erfordernis des § 30 Abs 3 Satz 3 MRG gleich einem Wohnungseigentümer zu behandeln. Daraus folgt, dass es einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG bedarf.
- § 30 Abs 2 Z 8 MRG
- § 30 Abs 3 MRG
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2020/137
- BG Innsbruck, 51 C 203/17i
- LG Innsbruck, 3 R 87/19v
- OGH, 20.02.2020, 5 Ob 188/19m
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