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Juristische Blätter

Heft 4, April 2020, Band 142

Kündigung wegen eines vom Vermieter provozierten bzw schon Jahrzehnte zurückliegenden Verhaltens

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Ein (ansonsten einem Kündigungsgrund zu unterstellendes) Verhalten kann den Charakter eines Kündigungsgrundes verlieren, wenn es vom Vermieter provoziert wurde.

Ein erheblich nachteiliger Gebrauch iS des § 30 Abs 2 Z 3 Fall 1 MRG liegt dann vor, wenn eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts wichtige Interessen des Vermieters verletzt oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgt oder droht. Unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 MRG setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Einmalige Vorfälle bilden den Kündigungsgrund nur, wenn sie schwerwiegend sind, jedoch können mehrere, an sich geringfügige Vorfälle zur Aufkündigung berechtigen, wenn diese durch die Häufung das dem Vermieter zumutbare Ausmaß überschreiten.

Liegen die zur Begründung der Kündigung herangezogenen Verhaltensweisen zum Teil Jahrzehnte zurück und blieben sie über viele Jahre hinweg überhaupt unbeanstandet, dann wurde – jedenfalls einzeln betrachtet – das Vertrauensverhältnis zum Vermieter nicht zerstört. Folgte dem Vorfall durch mehrere Jahre hindurch kein weiterer ähnlicher, ist der Mieter auch objektiv nicht als grundsätzlich vertrauensunwürdig einzuschätzen.

  • JBL 2020, 258
  • BG Döbling, 01.11.2018, 9 C 109/18t
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LGZ Wien, 13.03.2019, 39 R 21/19f
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 30 Abs 2 Z 3 MRG
  • OGH, 25.09.2019, 1 Ob 89/19y
  • Arbeitsrecht

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