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Kündigung wegen erheblich nachteiligen Gebrauches und Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum des Vermieters
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 36
- Rechtsprechung, 103 Wörter
- Seiten 33-33
- https://doi.org/10.33196/wobl202301003301
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inkl MwStEin nicht fachgemäßer Badezimmereinbau kann dem Mieter dann nicht als erheblich nachteiliger Gebrauch angelastet werden, wenn dieser einen befugten Unternehmer damit beauftragt hat. Ob ein Unternehmer befugt ist, ergibt sich dabei nicht aus einer Eintragung im Firmenbuch desselben, sondern vielmehr aus dem Vorliegen einer Gewerbeberechtigung im Zeitpunkt der Beauftragung. Auch die fehlende Erkennbarkeit der mangelhaften Ausführung schließt eine Subsumtion unter diesen Tatbestand aus.
Die unterlassene Pflege und Wartung von Fenstern erfüllen nicht den Kündigungsgrund der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum des Vermieters.
- BG Leopoldstadt, 33 C 303/18w
- WOBL-Slg 2023/4
- LGZ Wien, 38 R 161/20p
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 01.09.2021, 3 Ob 95/21y
- § 30 Abs 2 Z 3 erster und dritter Fall MRG
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