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Heft 12, Dezember 2020, Band 33
Kündigung wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs: spiegelverkehrte Umsetzung des Einreichplans
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 33
- Rechtsprechung, 572 Wörter
- Seiten 414-414
- https://doi.org/10.33196/wobl202012041401
30,00 €
inkl MwStDer Einbau eines Badezimmers, der den damals geltenden Vorschriften der Bauordnung entsprach und baubehördlich bewilligt wurde, stellt auch dann keinen erheblich nachteiligen Gebrauch vom Mietgegenstand iSd § 30 Abs 2 Z 3 dar, wenn im vorgelegten Einreichplan die Raumaufteilung spiegelverkehrt eingezeichnet war. Die spiegelverkehrte Ausführung stellt eine geringfügige Änderung dar, die iS eines einfachen Planwechsels in Form einer Bauanzeige gem § 62 BauO für Wien der Behörde angezeigt werden kann. Da sich die damit verbundenen Kosten nur auf ca 1.200 € belaufen und dem neuen Wohnungseigentümer weder eine Verwaltungsstrafe konkret drohen könnte, noch die Verhängung einer Verwaltungsstrafe von der Behörde bereits angedroht wurde, ist die Beurteilung nicht zu beanstanden, selbst wenn der Mieter nach dem Mietvertrag „alle behördlichen Vorschriften ... zu beachten“ hat.
- § 62 BauO für Wien
- BG Meidling GZ, 6 C 29/17y
- § 1118 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 25.06.2019, 1 Ob 103/19g
- WOBL-Slg 2020/133
- § 30 Abs 2 Z 3 MRG
- LGZ Wien GZ, 39 R 301/18f
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