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Kündigung wegen Fehlens einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit

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Wird ein zu Bürozwecken vermietetes Objekt von einem Vertriebsmitarbeiter des Mieters und dem Geschäftsführer der Komplementärin des Mieters gelegentlich für Kunden- oder Mitarbeitergespräche, die Erledigung von Korrespondenz oder andere Bürotätigkeiten genutzt, das allerdings im Schnitt nicht einmal an einem Tag pro Woche und jeweils nur für einige Stunden, ist die Beurteilung, eine Verwendung des Mietobjekts in so geringem Ausmaß könne nicht als geschäftliche Tätigkeit angesehen werden, jedenfalls vertretbar. Die Nutzung eines Büros ist nur dann iSd § 30 Abs 2 Z 7 MRG eine regelmäßige Verwendung zu geschäftlichen Zwecken, wenn sie während eines beachtlichen Zeitraums pro Jahr bzw während mehrerer Tage pro Woche erfolgt. Eine andere Beurteilung mag gerechtfertigt sein, wenn sich eine geringere Intensität der Nutzung bereits aus dem vereinbarten Verwendungszweck ergibt. Wird die Behauptung, die Nutzung entspreche in Form und Intensität dem im Mietvertrag vereinbarten Verwendungszweck, erst im RevVerfahren aufgestellt, ist dies ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot und daher unbeachtlich.

  • OGH, 03.10.2018, 5 Ob 98/18z, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • LGZ Wien, 39 R 344/17b
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 30 Abs 2 Z 7 MRG
  • WOBL-Slg 2019/86

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