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Kündigung wegen gänzlicher Weitergabe der Mietwohnung durch prekaristische Überlassung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 29
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
753 Wörter, Seiten 423-424

30,00 €

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Die Erfüllung des Kündigungstatbestands nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG setzt das Vorliegen zweier Tatbestandsmerkmale voraus, nämlich einerseits die gänzliche – entgeltliche oder unentgeltliche – Weitergabe und andererseits den Nichtbedarf. Fehlt es an einem dieser Tatbestandsmerkmale, so ist der Kündigungsgrund nicht erfüllt.

Bei der Weitergabe geht es um die Überlassung des Mietgegenstands an Dritte, also um den tatsächlichen Vorgang des Verlassens der Wohnung durch den Mieter und deren Übernahme durch einen Dritten. Dieser Vorgang muss vom Willen der Parteien, vor allem des die Wohnung verlassenden Mieters, umfasst sein. Das Vorbehalten der Verfügungsbefugnis über die aufgekündigte Wohnung durch den Mieter steht ihrer Weitergabe nicht entgegen. Denn auch die prekaristische Überlassung einer Wohnung stellt eine Weitergabe dar und auch diese kann vom Mieter jederzeit widerrufen werden.

  • WOBL-Slg 2016/134
  • § 30 Abs 2 Z 4 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 38 R 265/15z
  • OGH, 13.04.2016, 10 Ob 16/16z – Zurückweisung der außerordentlichen Revision

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