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Kündigung wegen Nichtbenützung der Wohnung

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Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG liegt dann vor, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters regelmäßig verwendet wird, weshalb bei Verwendung einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung zur ausschließlichen geschäftlichen Betätigung des Mieters der Kündigungsgrund verwirklicht wird. Eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken wird nur angenommen, wenn der Mieter die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt nützt. Der Lebensschwerpunkt des Mieters muss zumindest zum Teil in der aufgekündigten Wohnung liegen; nur in diesem Fall erfüllt die Benützung zweier Wohnungen noch nicht den Kündigungstatbestand.

  • WOBL-Slg 2016/40
  • OGH, 23.10.2015, 6 Ob 172/15k, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • § 30 Abs 2 Z 6 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 38 R 324/14z

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