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Kündigung wegen Nichtzahlung des Mietzinses

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 29
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
894 Wörter, Seiten 19-20

30,00 €

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Der Kündigungsgrund der Nichtzahlung des Mietzinses (§ 30 Abs 2 Z 1 MRG) setzt – im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung – voraus: a) einen noch bestehenden Rückstand an rechtswirksam vereinbartem oder gesetzlich vorgesehenem Mietzins, b) der mindestens seit acht Tagen fällig war und c) trotz Mahnung innerhalb der darin gesetzten oder wenigstens seither gewährten Nachfrist nicht entrichtet wurde. Die Mahnung kann nicht durch die Kündigung ersetzt werden und muss (wenigstens im Verlauf des Kündigungsverfahrens) als Teil des Kündigungstatbestands ausdrücklich behauptet und notfalls nachgewiesen werden. Die Mahnung kann nur dann entfallen, wenn damit ein reiner Formalakt gesetzt werden würde, so etwa bei unbekanntem Aufenthalt des Mieters oder wenn der Mieter die Leistung ausdrücklich verweigert.

Bei einer Mahnung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Erklärung des Bestandgebers, die dem Bestandnehmer iSd § 862a ABGB zugehen muss, also derart in dessen Machtbereich zu gelangen hat, dass nach gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme durch ihn gerechnet werden kann.

Die Mahnung kann auch durch eine vor der Zustellung der Aufkündigung zugestellte Mietzinsklage ersetzt werden.

  • OGH, 27.08.2015, 1 Ob 156/15w, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • LG Klagenfurt, 1 R 127/15v
  • § 30 Abs 2 Z 1 MRG
  • § 33 Abs 1 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 862a ABGB
  • BG Klagenfurt, 14 C 699/13p
  • WOBL-Slg 2016/1

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