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Kündigung wegen strafbarer Handlung gegen den Vermieter oder Mitbewohner

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 29
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
470 Wörter, Seiten 322-323

30,00 €

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Von dem im Gesetz verwendeten Begriff „Mitbewohner“ ist nicht nur der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer erfasst, sondern auch dessen Verwalter oder Angehörige in Verwaltungsfunktionen. Dies gilt auch für die mit der Überwachung von Renovierungsarbeiten im Haus vom Hauseigentümer beauftragte Person. Beide Begriffe („Mitbewohner“ bzw „im Haus wohnende Person“) werden sehr weit ausgelegt, sodass auch der Geschäftsführer der Vermieterin darunter fällt.

Die Rechtsansicht, von einem geringfügigen Fehlverhalten könne keine Rede sein, wenn der Mieter während einer mündlichen Streitverhandlung mit Sesseln auf die Geschäftsführer der Vermieterin losgehe, einen der Sessel mit derartiger Wucht gegen sie schleudere, dass dieser – die Geschäftsführer verfehlend – den Zeugentisch zerschlage und aufgrund der Attacke des Mieters der Geschäftsführer eine Prellung des Handgelenks und der Hüfte erleide, ist nicht korrekturbedürftig.

  • OGH, 16.03.2016, 7 Ob 35/16x – Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • WOBL-Slg 2016/92
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 30 Abs 2 Z 3 MRG
  • LGZ Wien, 39 R 367/15g

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