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Heft 12, Dezember 2020, Band 33
Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens: exzessives Lüften am Gang
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 33
- Rechtsprechung, 921 Wörter
- Seiten 415-416
- https://doi.org/10.33196/wobl202012041501
30,00 €
inkl MwStIm Winter ist ein kurzes (Stoß-)Lüften hinzunehmen. Das teilweise stundenlange Öffnen der Gangfenster, wodurch es in einer anderen Wohnung trotz Beheizung „kalt“ wird, ist als Dauerverhalten jedoch nicht mehr akzeptabel. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG setzt eine erhebliche Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus. Sofern daher nach Abmahnung des Störers eine Besserung eintritt und die meisten Gangfenster versperrt werden, überschreitet ein BerufungsG nicht den Ermessensspielraum, wenn es kein zur Kündigung berechtigendes unleidliches Verhalten des Störers annimmt.
- Miet- und Wohnrecht
- LGZ Wien, 38 R 249/19b
- BG Favoriten, 3 C 368/18z
- WOBL-Slg 2020/135
- § 30 Abs 2 Z 3 MRG
- OGH, 24.06.2020, 1 Ob 113/20d, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
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