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Heft 12, Dezember 2020, Band 33
Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens: gefährliche Drohung gegen Mitbewohner; keine Eventualmaxime im Auflösungsverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 33
- Rechtsprechung, 513 Wörter
- Seiten 413-413
- https://doi.org/10.33196/wobl202012041301
30,00 €
inkl MwStEine gefährliche Drohung (§ 107 Abs 1 StGB) gegen einen Mitbewohner stellt einen schwerwiegenden Vorfall dar, der den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens gem § 30 Abs 2 Z 3 MRG verwirklicht und nach Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung für den Zivilrichter bindend feststeht. Im Räumungsverfahren gilt hier nach § 1118 ABGB keine Eventualmaxime. Das heißt, dass nachträglich entstandene Auflösungsgründe auch in einem bereits anhängigen Verfahren mittels einer Klageänderung geltend gemacht werden können.
- § 107 Abs 1 StGB
- OGH, 25.10.2019, 8 Ob 109/19s, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- § 1118 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2020/131
- § 30 Abs 2 Z 3 MRG
- LG St. Pölten, 7 R 90/19v
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