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Heft 12, Dezember 2020, Band 33
Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens: Provokation durch Vermieter
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 33
- Rechtsprechung, 2581 Wörter
- Seiten 421-423
- https://doi.org/10.33196/wobl202012042101
30,00 €
inkl MwStUnleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Einmalige Vorfälle bilden den Kündigungsgrund nur, wenn sie schwerwiegend sind, jedoch können mehrere, an sich geringfügige Vorfälle zur Aufkündigung berechtigen, wenn durch die Häufung das dem Vermieter zumutbare Ausmaß überschritten wird. Ganz grundsätzlich geht es darum, ob ein Verhalten vorliegt, das für den Vermieter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen des Verlusts des Vertrauens in den Mieter unzumutbar macht. Ein ansonsten einem Kündigungsgrund zu unterstellendes Verhalten kann den Charakter eines Kündigungsgrundes verlieren, wenn es vom Vermieter provoziert wurde.
- BG Döbling, 9 C 109/18t
- WOBL-Slg 2020/139
- Miet- und Wohnrecht
- LGZ Wien, 39 R 21/19f
- § 30 Abs 2 Z 3 MRG
- OGH, 25.09.2019, 1 Ob 89/19y
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