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Kündigung wegen unverhältnismäßig hoher Gegenleistung

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Bei einer Überschreitung des Hauptmietzinses durch den Untermietzins um 100 % oder mehr ist der Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 4 Fall 2 MRG jedenfalls erfüllt; darunter wird regelmäßig keine Übermäßigkeit angenommen. Die Frage, ob ein iSd § 26 MRG überhöhter Untermietzins vereinbart wurde, ist aber von jener zu trennen, ob ein Kündigungsgrund wegen „unverhältnismäßig hoher Gegenleistung“ verwirklicht wurde, zumal diesen Vorschriften unterschiedliche Regelungszwecke zugrunde liegen.

  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 27.02.2018, 9 Ob 83/17x, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • § 26, § 30 Abs 2 Z 4 2. Fall MRG
  • LGZ Wien, 39 R 126/17v
  • WOBL-Slg 2018/81

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