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Kündigung wegen Weitergabe und Nichtbenützung einer Wohnung

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Trotz Überlassung der Wohnung ist der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG nicht erfüllt, wenn der Mieter oder eintrittsberechtigte Personen iSd § 14 Abs 3 MRG im Zeitpunkt der Weitergabe (oder offenbar in naher Zeit) am Mietgegenstand einen dringenden Bedarf (ein dringendes Wohnbedürfnis) haben. Nach den Feststellungen ist der Mieter mit seinem damals 16 Jahre alten Sohn im Jahre 1986 in die aufgekündigte Wohnung eingezogen und hat darin mit ihm bis in das Jahr 1994 gemeinsam gelebt. Daraus abzuleiten, der Mieter habe jedenfalls bis zu seinem Auszug in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn gelebt, ist lebensnah und nicht zu beanstanden. Ob auch für die Zeit danach von einer gemeinsamen Haushaltsführung gesprochen werden könnte, muss mangels Relevanz nicht geprüft werden. Dass der Sohn ein dringendes Wohnbedürfnis hat, wird ebenso wenig in Frage gestellt, wie die tatsächliche Nutzung der Wohnung ab dem Jahr 1994 durch ihn.

  • § 12 Abs 1 MRG
  • § 30 Abs 2 Z 4 MRG
  • LGZ Wien, 38 R 142/23y, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • OGH, 26.02.2024, 5 Ob 22/24g
  • § 30 Abs 2 Z 6 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2024/79
  • § 14 Abs 3 MRG

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