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Kündigungsentschädigung – Beginn der Verfallsfrist

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Wird eine Kündigung des Arbeitgebers gem § 105 ArbVG angefochten, endet das Arbeitsverhältnis vorläufig mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Bis zur rechtmäßigen Entscheidung über die Anfechtungsklage kann der Arbeitnehmer weder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch die Weiterzahlung des Entgelts verlangen. Entgeltansprüche des Arbeitnehmers können erst ab der Rechtskraft des stattgebenden Anfechtungsurteils verjähren. Das gilt auch für einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn der Arbeitgeber während des Anfechtungsverfahrens eine Entlassung ohne wichtigen Grund ausgesprochen hat.

  • WBl-Slg 2024/54
  • § 105 ArbVG
  • OLG Wien, 20.07.2023, 10 Ra 20/23v-24
  • ASG Wien, 19.10.2022, 30 Cga 102/22x-14
  • § 34 Abs 1 ArbVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 29 ArbVG
  • OGH, 23.11.2023, 9 ObA 77/23y

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