Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 26
- Rechtsprechung, 226 Wörter
- Seiten 234 -234
- https://doi.org/10.33196/wobl201309023401
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Der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens stellt die mietrechtliche Konkretisierung der Unzumutbarkeit des Fortbestands des Dauerrechtsverhältnisses dar (vgl RIS-Justiz RS0014436). Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Einmalige Vorfälle bilden den Kündigungsgrund nur, wenn sie schwerwiegend sind; jedoch können mehrere, an sich geringfügige Vorfälle den Kündigungstatbestand bilden (RIS-Justiz RS0070303, RS0067678). Entscheidend ist stets das Gesamtverhalten des Mieters, zu dessen Würdigung auch auf länger zurückliegende Ereignisse zurückzugreifen ist (RIS-Justiz RS0070321).
Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu. Hier wäre ein Eingreifen des OGH im Interesse der Rechtssicherheit nur dann erforderlich, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung vorliegt (RIS-Justiz RS0042984). Es bildet keine im Interesse der Rechtssicherheit vom OGH aufzugreifende Fehlberuteilung, wenn ein (längere Zeit zurückliegender) massiver körperlicher Angriff auf eine andere Mieterin, das mehrmalige bewusste provokative Arretieren von Türen in der kalten Jahreszeit, das Ausschütteln der Mistschaufel und Teppichklopfen in einer Art und Weise, dass andere Mieter beschmutzt werden, und wiederholte unflätige Beschimpfungen anderer Hausbewohner im Rahmen der gebotenen Gesamtschau als Verwirklichung dieses Kündigungsgrunde beurteilt wurden.
- OGH, 06.06.2013, 6 Ob 87/13g, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- § 502 Abs 1 ZPO
- Miet- und Wohnrecht
- LGZ Wien, 40 R 257/12h
- § 30 Abs 2 Z 3 MRG
- WOBL-Slg 2013/84
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