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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Heft 5, September 2016, Band 3
Kumulationsprinzip bei Unterlassen einer ZKO 3 – Meldung für mehrere Arbeitskräfte
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Materienrecht, 1227 Wörter
- Seiten 493-495
- https://doi.org/10.33196/zvg201605049301
20,00 €
inkl MwStDie Unterlassung der Meldung von zwei Arbeitskräften, die bewilligungsfrei vom Ausland nach Österreich überlassen werden, stellt eine einzige Übertretung des § 17 Abs 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) dar. Sowohl aus dem Wortlaut der Meldungsdatenbestimmung des § 17 Abs 3 AÜG, wonach der Überlasser unter anderem Namen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitskräfte zu melden hat, als auch aus der Gestaltung der für die Meldung vorgesehenen ZKO 3-Formulare ist ersichtlich, dass es sich um einen einheitlichen Meldevorgang in Form einer Sammelmeldung handelt. Eine Änderung der Strafbestimmung des § 22 AÜG in der Weise, dass die Unterlassung der ZKO-Meldung für jeden überlassenen Arbeitnehmer gesondert strafbar sei, erfolgte im Gegensatz zu der nach § 7b Abs 8 AVRAG strafbaren Unterlassung der ZKO 4-Meldung bei mehreren nach Österreich entsandten Arbeitskräften nicht.
- LVwG Stmk, 06.04.2016, LVwG 30.15-512/2016
- ZVG-Slg 2016/121
- § 22 Abs 2 VStG
- § 22 AÜG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 17 Abs 3 AÜG
- § 17 Abs 2 AÜG
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