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Lärmimmission wegen fehlenden Trittschallschutzes

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Auch im Fall einer verkehrsüblichen oder bestimmungsgemäßen Nutzung kann der durch eine Lärmimmission wesentlich beeinträchtigte benachbarte Wohnungseigentümer Unterlassung gemäß § 364 Abs 2 ABGB begehren, wenn der störende Wohnungseigentümer selbst einen die Lärmimmission verursachenden unzureichenden Trittschallschutz errichtet hat. Die Immissionsklage nach § 364 Abs 2 ABGB steht gegen den benachbarten Wohnungseigentümer aber auch dann zu, wenn dieser die Beseitigung der Ursache störender Immissionen seines Mieters (wegen mangelhaften Trittschallschutzes) verhindert.

  • OGH, 25.09.2015, 5 Ob 173/15z
  • Lärmimmission wegen fehlenden Trittschallschutzes
  • § 364 Abs 2 ABGB
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2016/42

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