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Lärmimmissionen im Nachbarrecht: Wiederaufnahme der Nutzung durch Umzug in Haus auf eigener Liegenschaft kein nachträglicher Zuzug

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 147
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
3936 Wörter, Seiten 323-327

30,00 €

inkl MwSt

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Die Frage, ob Lärm die ortsübliche Nutzung der Nachbarliegenschaft wesentlich beeinträchtigt, hängt nicht nur von ihrer objektiv messbaren Lautstärke (iS der Erhöhung des Grundgeräuschpegels), sondern auch ihrer subjektiven Lästigkeit ab, wobei auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstücks abzustellen ist. Für die Lästigkeit sind neben der Tonhöhe unter anderem auch Dauer, Häufigkeit, Eigenart und Tageszeit des Lärms maßgeblich.

Neu zuziehende Nachbarn müssen sich mit den beim Erwerb einer Liegenschaft vorgefundenen Immissionen grundsätzlich abfinden, zumal in immissionsbelasteten Gebieten auch die Grundstückspreise entsprechend niedriger sind. Bei gesundheitsschädlichen Immissionen besteht eine Duldungspflicht aber nur, wenn die Duldung, also der Erwerb der Liegenschaft, in Kenntnis der Gesundheitsschädlichkeit erfolgt.

Die Wertungen, die der Rsp zu neuen Nachbarn zugrunde liegen, sind nicht auf Nachbarn zu übertragen, die ihre Liegenschaft längere Zeit nicht bewohnt haben und nun die Nutzung wiederaufgenommen haben. Es ist nicht dasselbe, ob Eigentum ungeachtet einer bestehenden (und zumindest erkennbaren) Immissionsbelastung „bewusst“ erworben oder ob eine schon im Eigentum stehende Liegenschaft lediglich vorübergehend nicht genutzt wird.

  • Aigner, Thomas
  • OGH, 17.12.2024, 10 Ob 38/24x
  • LG Linz, 19.06.2024, 6 R 3/24m
  • BG Rohrbach, 07.11.2023, 2 C 36/23k
  • JBL 2025, 323
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
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  • Arbeitsrecht

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