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Lärmschutzwand; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Emissionen sind im Bauverfahren nur dann zu prüfen, wenn sie unmittelbar von Bauwerken und deren Benützung selbst (arg „originär“) ausgehen.

Ob daher eine Lärmschutzwand die bestehende Emissionssituation durch Schallreflexionen negativ verändert, ist nicht von den Baubehörde zu prüfen, sondern allenfalls auf dem Zivilrechtsweg zu klären.

  • § 48 nö BauO
  • Immissionsschutz
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • Lärmschutzwand
  • § 6 Abs 2 Z 2 nö BauO
  • LVwG Nö, 18.01.2024, LVwG-AV-2594/001-2023
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2024/70

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